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Sperrfrist bei Kündigung: Dauer und Rechenbeispiele

Auf einen Blick

Nach der Probezeit darf Ihre Firma nicht kündigen, solange Sie ohne eigenes Verschulden krank oder verunfallt sind: 30 Tage lang im ersten Dienstjahr, 90 Tage im zweiten bis fünften, 180 Tage ab dem sechsten. Geschützt sind auch die ganze Schwangerschaft samt 16 Wochen nach der Geburt und die Zeit rund um längeren Militär- oder Zivildienst. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Kam sie vorher, steht die Kündigungsfrist still und läuft danach weiter, meist bis zum nächsten Monatsende.

Die Regeln passen in ein paar Sätze. Schwierig wird es beim Rechnen: Wann beginnt die Frist, was zählt als neue Krankheit, und warum kann eine Grippe von zwei Wochen Ihre Anstellung um einen ganzen Monat verlängern? Wir rechnen das an Beispielen mit echten Daten durch und zeigen an sechs Urteilen des Bundesgerichts, wie Gerichte die Regeln anwenden.

Was eine Sperrfrist ist und wen sie schützt

Eine Sperrfrist ist eine Zeit, in der Ihr Arbeitgeber Ihnen nicht ordentlich kündigen darf. Das Gesetz nennt das «Kündigung zur Unzeit» und regelt es in Artikel 336c des Obligationenrechts. Der Grundgedanke steht in der Botschaft des Bundesrats, die das Bundesgericht 2024 noch einmal zitiert hat: Wer krank ist, findet kaum eine neue Stelle, weil kein neuer Arbeitgeber weiss, wie lange die Krankheit dauert. Die Sperrfrist soll verhindern, dass Ihre Kündigungsfrist ausgerechnet in diese Zeit fällt.

Der Schutz hat drei Grenzen, die Sie kennen sollten. Er gilt erst nach der Probezeit. Er gilt nur, wenn die Firma kündigt, nicht wenn Sie selbst kündigen. Und er betrifft nur die ordentliche Kündigung mit Frist, nicht die fristlose. Dazu weiter unten mehr.

Innerhalb dieser Grenzen ist der Schutz zwingend. Ein Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag darf die Sperrfristen nicht verkürzen (Artikel 362 OR), nur verlängern. Wie lange sie dauern, hängt vom Grund ab. Der häufigste ist Krankheit.

Wie lange dauert die Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall?

Je länger Sie bei der Firma sind, desto länger sind Sie geschützt. Massgebend ist das Dienstjahr, also die Zeit seit Ihrem ersten Arbeitstag bei dieser Firma, nicht das Kalenderjahr.

Balkengrafik der Sperrfrist nach Dienstjahr: 30 Tage im ersten, 90 im zweiten bis fünften, 180 ab dem sechsten. Daneben die Kündigungsfrist: ein Monat im ersten, zwei bis zum neunten, drei ab dem zehnten Dienstjahr
Höchstdauer der Sperrfrist bei Krankheit oder Unfall und die gesetzliche Kündigungsfrist, nach Dienstjahr. Quelle: Obligationenrecht, Art. 336c und 335c.

Die Tage zählen ab dem ersten Tag, an dem Sie arbeitsunfähig sind, und es sind Kalendertage, Wochenenden eingeschlossen. Die Zahlen sind Höchstwerte. Sind Sie nach zwei Wochen wieder gesund, endet der Schutz nach zwei Wochen. Er gilt auch, wenn Sie nur teilweise arbeitsunfähig sind, etwa zu 50 Prozent: Das Gesetz sagt ausdrücklich «ganz oder teilweise». Das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt rechnet in seinem Merkblatt zu den Sperrfristen ein Beispiel vor: krank ab dem 14. Juni 2025 im vierten Dienstjahr, ab dem 21. Juli nur noch zu 50 Prozent. Kündigen durfte die Firma trotzdem erst ab dem 12. September, als die 90 Tage um waren.

Es spielt auch keine Rolle, ob Sie von Ihrer Krankheit wussten. Das Bundesgericht hat 2002 die Kündigung eines Generalsekretärs eines Sportverbands in Lausanne für nichtig erklärt, der beim Erhalt des Briefs an Leukämie litt, ohne es zu wissen (BGE 128 III 212). Ausgenommen ist laut diesem Urteil nur eine Krankheit, die so unbedeutend ist, dass sie Sie in keiner Weise daran hindert, eine neue Stelle anzutreten.

Was gilt, wenn das Dienstjahr mitten in der Krankheit wechselt?

Dann gilt die längere Frist, gezählt ab dem ersten Krankheitstag. So hat es das Bundesgericht 2007 im Fall eines Schlossers aus dem Kanton Waadt entschieden (BGE 133 III 517). Er hatte am 5. Mai 2003 angefangen, erhielt am 7. April 2004 die Kündigung auf den 7. Mai und wurde am 24. April krank. Die Firma wollte nur 30 Tage Schutz gelten lassen, weil er noch im ersten Dienstjahr krank geworden war. Das Gericht gab ihm 90 Tage, weil die Krankheit ins zweite Dienstjahr hineinreichte. Die Frist stand vom 24. April bis zum 22. Juli still, die restlichen 13 Tage liefen bis zum 4. August, und weil sein Vertrag die Kündigung jeweils auf denselben Tag eines Folgemonats vorsah, endete die Stelle am 7. August 2004.

Basel-Stadt rechnet es in seinem Merkblatt gleich: krank ab dem 25. April 2025, Wechsel ins sechste Dienstjahr am 12. Juli. Ab dann gelten 180 Tage, abzüglich der 78 schon verstrichenen, also Schutz bis zum 21. Oktober 2025. Was aber, wenn die Firma in so einer Zeit trotzdem kündigt?

Kündigung während der Krankheit: nichtig

Eine Kündigung, die Sie während einer Sperrfrist erhalten, ist nichtig. Sie hat keine Wirkung, auch nicht später. Die Firma muss nach dem Ende der Sperrfrist neu kündigen, mit der vollen Kündigungsfrist (Artikel 336c Absatz 2). Tut sie das nicht, läuft Ihr Arbeitsverhältnis einfach weiter.

Ein Beispiel mit unseren Zahlen: Sie arbeiten im dritten Dienstjahr und sind ab dem 3. März 2026 krankgeschrieben. Am 20. März kommt die Kündigung per Post. Sie ist nichtig, weil Ihre Sperrfrist von 90 Tagen noch bis zum 31. Mai läuft. Frühestens am 1. Juni darf die Firma neu kündigen, und mit zwei Monaten Frist auf Ende Monat endet die Stelle dann frühestens am 31. August 2026.

Massgebend ist der Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten, nicht das Datum auf dem Brief. Und nach Ablauf der Sperrfrist darf die Firma kündigen, auch wenn Sie noch krank sind. Eine solche Kündigung ist grundsätzlich gültig, wie der Arbeitgeberverband Swissmem mit mehreren Urteilen des Bundesgerichts belegt. Eine neue Sperrfrist bringt nur eine andere Krankheit oder ein neuer Unfall, dazu weiter unten. Anders ist es, wenn die Kündigung schon vor der Krankheit kam.

Krank während der Kündigungsfrist: so rechnen Sie

Haben Sie die Kündigung erhalten, bevor Sie krank wurden, bleibt sie gültig. Aber die Kündigungsfrist steht still, solange die Sperrfrist läuft, und geht danach weiter. Fällt das neue Ende nicht auf einen Endtermin, meist ein Monatsende, verlängert sie sich bis zum nächsten (Artikel 336c Absatz 3).

Wichtig ist, von wo aus Sie rechnen. Die Kündigungsfrist wird vom Endtermin aus zurück gerechnet, nicht vom Tag an, an dem der Brief ankam. Das Bundesgericht hat diese Methode 2008 ausdrücklich bestätigt (BGE 134 III 354). Bei einer Kündigung auf den 30. Juni mit zwei Monaten Frist läuft die Frist also vom 1. Mai bis zum 30. Juni, egal ob der Brief im März oder im April kam. Für Sie heisst das: Eine Krankheit, die vor dem Beginn dieser Frist schon wieder vorbei ist, verschiebt nichts, weil die Frist da noch gar nicht lief.

Das folgende Rechenbeispiel zeigt, warum sich zwei Wochen Grippe so stark auswirken können. Sie sind im vierten Dienstjahr, erhalten am 28. April 2026 die Kündigung auf den 30. Juni und sind vom 1. bis zum 14. Juni krank.

Kalender von Mai bis Juli 2026: Im Mai läuft die Kündigungsfrist 31 Tage, vom 1. bis 14. Juni steht sie wegen Krankheit still, danach laufen die restlichen 30 Tage bis zum 14. Juli. Die Anstellung verlängert sich bis zum 31. Juli
Unser Rechenbeispiel: 14 Tage Krankheit während der Kündigungsfrist verschieben das Ende vom 30. Juni auf den 31. Juli 2026. Rechnung nach Art. 336c Abs. 2 und 3 OR.

Im Mai sind 31 der 61 Fristtage abgelaufen. Ab dem 15. Juni laufen die restlichen 30, bis zum 14. Juli. Weil die Frist auf ein Monatsende fallen muss, endet Ihre Anstellung erst am 31. Juli 2026. Vierzehn Tage krank, ein Monat länger angestellt, mit Lohn, sobald Sie wieder arbeiten.

Das zweite Beispiel zeigt, dass die Sperrfrist eine Obergrenze ist, auch wenn Sie länger krank sind. Sie haben am 1. März 2026 angefangen, die Probezeit ist vorbei, Sie sind also im ersten Dienstjahr. Am 25. September erhalten Sie die Kündigung auf den 31. Oktober, ein Monat Frist. Ab dem 10. Oktober sind Sie bis Mitte Dezember krank. Ihre Sperrfrist dauert 30 Tage, bis zum 8. November. Vom 1. bis zum 9. Oktober sind 9 Tage der Frist gelaufen, die restlichen 22 laufen ab dem 9. November, auch wenn Sie dann noch krank sind. Sie enden am 30. November, einem Monatsende. Ihre Stelle endet also am 30. November 2026.

Im Fall des Bundesgerichts von 2008 ging es übrigens nicht um Krankheit, sondern um eine Schwangerschaft, und die Pause dauerte über ein Jahr. Wir zeigen ihn weiter unten. Zuerst eine Frage, die in fast jedem Streit auftaucht: Was, wenn eine zweite Krankheit dazukommt?

Eine neue Krankheit bringt eine neue Sperrfrist

Jede andere Krankheit und jeder neue Unfall lösen eine eigene, volle Sperrfrist aus, auch wenn schon eine lief. Das hat das Bundesgericht 1994 entschieden (BGE 120 II 124). Der Fall kam aus Genf: Eine Kassiererin, seit 1973 bei derselben Firma, verunfallte am 1. November 1990 und konnte bis Ende Februar 1991 nicht arbeiten. Am 9. März 1991 hatte sie einen zweiten Unfall, der mit dem ersten nichts zu tun hatte, und ab Juli arbeitete sie zu 50 Prozent. Am 29. August kündigte die Firma. Gezählt ab dem ersten Unfall waren die 180 Tage längst vorbei, gezählt ab dem zweiten erst 173 Tage. Die Kündigung war nichtig, und die Firma musste ihr den Lohn für Dezember 1991 bis Februar 1992 nachzahlen.

Auch Basel-Stadt nennt das als Grundsatz und gibt ein Beispiel aus dem zweiten Dienstjahr: Krankheit eins vom 4. Januar bis zum 6. April 2025, Sperrfrist bis zum 3. April, Kündigung frühestens ab dem 4. April möglich. Krankheit zwei vom 20. Mai bis zum 30. Juni löst eine neue Sperrfrist aus, während der die Firma wieder nicht kündigen kann.

Für Ihr Arztzeugnis heisst das: Es lohnt sich, wenn darauf klar steht, ab wann und zu wie viel Prozent Sie arbeitsunfähig sind. Ob es sich um eine neue Krankheit handelt, ist im Streit oft die entscheidende Frage. Doch es gibt Fälle, in denen auch ein gültiges Zeugnis Sie nicht schützt.

Wann die Sperrfrist nicht schützt

In einigen Fällen hilft Ihnen die Sperrfrist nicht, auch wenn Sie krank sind. Basel-Stadt zählt sie in seinem Merkblatt auf, und mehrere davon sind im Alltag häufig.

  • In der Probezeit. Eine Kündigung während der Probezeit bleibt gültig, auch wenn Sie krank sind. Dafür verlängert sich die Probezeit um die Krankheitstage (Artikel 335b Absatz 3). Mehr dazu in unserem Beitrag zur Probezeit.
  • Wenn Sie selbst kündigen oder einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, also eine Vereinbarung, mit der beide Seiten das Arbeitsverhältnis beenden.
  • Bei einem befristeten Vertrag, der zum vereinbarten Datum endet.
  • Bei einer fristlosen Kündigung. Aber: Krankheit selbst ist nie ein Grund dafür. Das Gericht darf eine unverschuldete Verhinderung an der Arbeit nie als wichtigen Grund anerkennen (Artikel 337 Absatz 3).

Der heikelste Fall ist die Arbeitsunfähigkeit, die nur den Arbeitsplatz betrifft, zum Beispiel ein Arztzeugnis wegen eines Konflikts mit der vorgesetzten Person, während Sie anderswo arbeiten könnten. Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_595/2023 vom 26. März 2024 bestätigt, dass dann keine Sperrfrist gilt. Es ging um einen Instruktor der Armee mit einer Angststörung und Depression, die laut den Arztberichten durch Probleme an seinem Arbeitsplatz ausgelöst worden war. Das Urteil betraf Bundespersonal, stützt sich aber ausdrücklich auf die Rechtsprechung zu Artikel 336c OR. Laut Swissmem muss in der Praxis die Firma beweisen, dass die Krankheit nur den Arbeitsplatz betrifft.

Eine Kündigung ausserhalb der Sperrfrist kann trotzdem missbräuchlich sein, etwa wenn die Firma die Krankheit verursacht hat, weil sie nötige Schutzmassnahmen unterliess. Das Bundesgericht nimmt das nur in krassen Fällen an. Es ist ein eigenes Thema mit eigenen Fristen, das wir im Beitrag zur missbräuchlichen Kündigung erklären. Den längsten Schutz, den das Gesetz kennt, haben aber schwangere Frauen.

Schwangerschaft und Mutterschaft

Während der ganzen Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt darf Ihnen die Firma nicht kündigen. Der Schutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, nicht mit dem Tag, an dem Sie oder die Firma davon erfahren. Stellt sich erst nach der Kündigung heraus, dass Sie damals schon schwanger waren, wird die Kündigung laut Basel-Stadt rückwirkend nichtig.

Wie genau Gerichte dabei hinschauen, zeigt ein Fall aus Genf (BGE 136 III 562). Eine Buffetangestellte hatte drei Monate Probezeit vereinbart und dazwischen gut einen Monat unbezahlten Urlaub genommen. Die Firma kündigte am 29. Januar 2009, als sie schon mehrere Monate schwanger war, und meinte, die Probezeit sei wegen des Urlaubs noch nicht vorbei. Das Bundesgericht verneinte: Unbezahlter Urlaub verlängert die Probezeit nicht, sie war abgelaufen, und die Kündigung war nichtig.

Wurde Ihnen schon vor der Schwangerschaft gekündigt, gilt dieselbe Rechnung wie bei Krankheit, nur dauert die Pause viel länger. Im Fall von 2008 hatte eine Verkäuferin nach fast 14 Jahren am 2. August 2006 die Kündigung auf Ende Jahr erhalten, mit drei Monaten Frist.

Zeitachse eines Falls aus St. Gallen: Kündigung am 2. August 2006 auf den 31. Dezember, Frist ab 1. Oktober, schwanger ab 10. November, 52 Tage offen, Geburt im August 2007, Sperrfrist bis 22. November 2007, Ende am 31. Januar 2008
Wie eine Schwangerschaft während der Kündigungsfrist die Stelle um 13 Monate verlängerte. Fakten und Daten aus BGE 134 III 354 des Bundesgerichts.

Die Schwangerschaft begann am 10. November 2006, mitten in der Frist. Es fehlten noch 52 Tage. Nach der Geburt im August 2007 lief die Sperrfrist bis zum 22. November 2007, dann liefen die 52 Tage weiter bis zum 13. Januar 2008, und mit dem Monatsende endete die Stelle am 31. Januar 2008. Die Firma wollte vom Erhalt der Kündigung an vorwärts rechnen. So wäre die Frist schon vor dem 10. November abgelaufen gewesen, und genau diese Rechnung hat das Bundesgericht verworfen.

Rund um die Geburt kommen weitere Schutzzeiten dazu, die seit 2021 und 2024 im Gesetz stehen:

Situation Schutz nach Artikel 336c OR
Neugeborenes im Spital, Mutterschaftsurlaub verlängert bis zum Ende des verlängerten Urlaubs
Zwei Wochen Zusatzurlaub nach dem Tod des anderen Elternteils vom ersten bis zum letzten bezogenen Urlaubstag, höchstens drei Monate über die 16 Wochen hinaus
Betreuungsurlaub für ein schwer krankes Kind solange der Anspruch besteht, höchstens sechs Monate
Urlaub des anderen Elternteils nach dem Tod der Mutter während dieses Urlaubs

Für den gewöhnlichen Urlaub des anderen Elternteils, meist des Vaters, gibt es keine Sperrfrist, aber eine Verlängerung: Kündigt die Firma und haben Sie Anspruch auf diese zwei Wochen, aber noch nicht alle bezogen, verlängert sich die Kündigungsfrist um die noch offenen Tage (Artikel 335c Absatz 3).

Militär, Zivildienst und Zivilschutz

Während Sie Militärdienst, Schutzdienst oder Zivildienst leisten, darf die Firma nicht kündigen. Dauert der Dienst mehr als elf Tage, sind auch die vier Wochen davor und danach geschützt. Gemeint ist der obligatorische Schweizer Dienst, so steht es in Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe a.

Ein Beispiel mit unseren Daten: Sie leisten vom 7. bis zum 25. September 2026 Dienst, das sind 19 Tage. Geschützt sind Sie damit vom 10. August bis zum 23. Oktober 2026. Ein Kündigungsbrief, der in dieser Zeit ankommt, ist nichtig. Kam er vorher, steht die Kündigungsfrist während dieser Zeit still, genau wie bei Krankheit. Bei einem Dienst von elf Tagen oder weniger gilt der Schutz nur während des Dienstes selbst.

Derselbe Schutz gilt für einen Einsatz in einer Hilfsaktion im Ausland, den eine Bundesbehörde anordnet und dem Ihre Firma zugestimmt hat. Gerechnet wird in all diesen Fällen wie bei Krankheit, und auch der erste Schritt nach einer Kündigung ist derselbe.

Was Sie tun, wenn die Kündigung kommt

Prüfen Sie zuerst drei Daten: wann Sie die Kündigung erhalten haben, wann Ihre Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft oder Ihr Dienst begann, und in welchem Dienstjahr Sie damals waren. Legen Sie Arztzeugnisse, den Briefumschlag oder die Abholbestätigung der Post bereit. Kam die Kündigung in eine Sperrfrist, ist sie nichtig. Schreiben Sie das der Firma kurz und sachlich, und bieten Sie Ihre Arbeit an, sobald Sie wieder arbeitsfähig sind:

Sehr geehrte Frau [Name]

Ihre Kündigung vom [Datum] habe ich am [Datum] erhalten. Ich bin seit dem [Datum] krankheitsbedingt arbeitsunfähig, das Arztzeugnis liegt bei. Ich befinde mich im [Zahl]. Dienstjahr. Die Kündigung fiel damit in die Sperrfrist nach Artikel 336c OR und ist nichtig. Mein Arbeitsverhältnis besteht weiter. Sobald ich wieder arbeitsfähig bin, nehme ich die Arbeit wieder auf.

Freundliche Grüsse [Name]

Fiel die Kündigung vor die Sperrfrist, rechnen Sie das neue Enddatum wie in den Beispielen oben und bitten die Firma, es schriftlich zu bestätigen. Der Lohn ist dabei eine eigene Frage: Die Sperrfrist schützt Ihre Stelle, nicht Ihr Einkommen, und wie lange die Firma bei Krankheit zahlen muss, erklären wir im Beitrag zur Lohnfortzahlung. Halten Sie die Kündigung für missbräuchlich, müssen Sie vor dem Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben (Artikel 336b). Bei Streit helfen die Schlichtungsbehörden und, wenn Sie Mitglied sind, Ihre Gewerkschaft.

Die gewonnene Zeit für die Stellensuche nutzen

Die Sperrfrist verschafft Ihnen Zeit, und dafür ist sie gedacht: um gesund zu werden und eine neue Stelle zu suchen, bevor die alte endet. Rechnen Sie Ihr neues Enddatum aus, sobald die Lage klar ist, und planen Sie Ihre Bewerbungen darauf. Wer nach einer längeren Krankheit mit einem kleineren Pensum wieder einsteigen will, findet die aktuellen Angebote in unserer Übersicht für Teilzeitjobs. Und ein gutes Bewerbungsdossier schreiben Sie am besten, solange Sie noch angestellt sind.

Häufige Fragen

Muss ich meiner Firma sagen, dass ich schwanger bin, damit die Sperrfrist gilt?
Nein, der Schutz gilt ab dem ersten Tag der Schwangerschaft, auch wenn noch niemand davon weiss. Stellt sich erst nach der Kündigung heraus, dass Sie damals schon schwanger waren, wird die Kündigung rückwirkend nichtig. Sagen Sie es der Firma trotzdem rasch und schriftlich, sobald Sie es wissen, damit über die Daten kein Streit entsteht.
Darf mein Arbeitsvertrag kürzere Sperrfristen vorsehen?
Nein. Von Artikel 336c OR darf weder ein Vertrag noch ein Gesamtarbeitsvertrag zu Ihrem Nachteil abweichen. Längere Sperrfristen oder zusätzliche Schutzgründe sind dagegen erlaubt. Steht in Ihrem Vertrag etwas Kürzeres, gilt automatisch das Gesetz.
Bekomme ich während der Sperrfrist weiter Lohn?
Das ist eine andere Frage mit eigenen Regeln. Die Sperrfrist schützt Ihre Stelle, nicht Ihren Lohn. Ohne Krankentaggeldversicherung muss die Firma den Lohn nur für eine beschränkte Zeit weiterzahlen, im Beispiel von Basel-Stadt für das zweite Dienstjahr zwei Monate, während die Sperrfrist 90 Tage dauert. Es kann also sein, dass Sie geschützt sind, aber keinen Lohn mehr bekommen.
Gelten die Sperrfristen auch beim Bund?
Im Grundsatz ja, denn das Bundespersonalgesetz verweist auf das Obligationenrecht. Bei Krankheit oder Unfall gilt für Bundesangestellte aber eine eigene, längere Regel: Nach der Probezeit darf der Bund frühestens auf das Ende einer Arbeitsverhinderung von mindestens zwei Jahren ordentlich kündigen (Artikel 31b der Bundespersonalverordnung). Kantone und Gemeinden haben eigene Personalgesetze; der Kanton Zürich etwa verweist für die Sperrfristen auf das Obligationenrecht. Fragen Sie im Zweifel beim Personaldienst nach.

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