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Probezeit Schweiz: Wann sie endet und was Krankheit ändert

Die kurze Antwort

In der Schweiz dauert die Probezeit einen Monat, wenn nichts anderes vereinbart ist, und schriftlich höchstens drei Monate. Beide Seiten können in dieser Zeit mit sieben Tagen Frist kündigen, an jedem Tag und ohne Grund. Krankheit und Unfall verlängern die Probezeit um die verpassten Arbeitstage, Ferien nicht. Sperrfristen gibt es erst danach, und ein befristeter Vertrag hat nur eine Probezeit, wenn sie vereinbart ist.

Wie lange dauert die Probezeit in der Schweiz?

Ohne Abrede einen Monat, mit schriftlicher Abrede bis zu drei Monate. So steht es in Artikel 335b des Obligationenrechts: «als Probezeit gilt der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses», und durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag «darf jedoch auf höchstens drei Monate verlängert werden». Steht mehr im Vertrag, gilt das Maximum von drei Monaten. Das hat das Bundesgericht in BGE 136 III 562 festgehalten.

Die Probezeit lässt sich auch ganz streichen, ebenfalls schriftlich. Wichtig ist bei jeder Abweichung, dass die Klausel klar sagt, was sie meint. In einem Fall aus Graubünden (Urteil 4C.45/2004) stand im Vertrag eines Bauingenieurs nur: «Die Kündigungsfrist beträgt die ersten 3 Monate 1 Monat, später 2 Monate.» Der Arbeitgeber las daraus eine dreimonatige Probezeit. Das Bundesgericht nicht: Die Klausel regle eine Kündigungsfrist, keine Probezeit, und eine unklare Formulierung geht zulasten dessen, der sie geschrieben hat. Die Probezeit blieb bei einem Monat. Gut drei Wochen nach der Kündigung musste der Ingenieur für zwölf Tage in den Militärdienst. Damit fiel die Kündigung in die gesetzliche Sperrfrist vor dem Dienst, und die Firma musste ihm den Lohn bis Ende Februar 2002 zahlen statt nur bis Ende November 2001.

Eine zweite Probezeit beim selben Arbeitgeber gibt es grundsätzlich nicht. Die Zürcher Gerichte nennen das Beispiel einer Angestellten, die zuerst im Stundenlohn arbeitet und dann einen Vertrag mit Monatslohn bekommt: Die Parteien kennen sich schon, eine neue Probezeit ist unzulässig. Anders bei Temporärarbeit. Wer über ein Temporärbüro in einem Betrieb gearbeitet hat und dort fest angestellt wird, kann laut Bundesgericht trotzdem eine Probezeit bekommen (BGE 129 III 124). In jenem Fall hatte eine Frau gut zwei Monate temporär bei einer Bank gearbeitet, unterschrieb dann einen festen Vertrag mit drei Monaten Probezeit und wurde im Januar mit sieben Tagen Frist entlassen. Zu Recht, befand das Gericht, denn mit der Bank selbst hatte sie vorher keinen Vertrag.

Die Dauer steht im Vertrag. Wann die Probezeit wirklich endet, ist eine andere Frage, und an ihr hängen die meisten Streitfälle.

Wann endet die Probezeit genau?

Sie beginnt am Tag, an dem Sie die Stelle tatsächlich antreten. Wurde der Vertrag erst an diesem Tag abgeschlossen, zählt er nicht mit, und die Probezeit endet am gleichen Kalendertag ein, zwei oder drei Monate später. Das hat das Bundesgericht 2018 geklärt (Urteil 4A_3/2017, veröffentlicht als BGE 144 III 152) und dafür die allgemeine Fristenregel aus Artikel 77 OR herangezogen. Ein Buchhalter hatte am 15. Juli 2015 angefangen, ohne schriftlichen Vertrag. Seine Probezeit von einem Monat lief damit bis zum 15. August. Wie gerechnet wird, wenn der Vertrag schon vor dem ersten Arbeitstag abgeschlossen wurde, liess das Gericht ausdrücklich offen.

Derselbe Fall zeigt, was Ferien bewirken, nämlich nichts. Der Buchhalter war am 24. Juli einen Tag krank und vom 27. Juli bis zum 14. August in den Ferien, die er mit dem Chef abgesprochen hatte. Von seinem Probemonat arbeitete er also nicht einmal zwei Wochen. Verlängert wurde die Probezeit trotzdem nur um den einen Krankheitstag, bis zum 16. August. An genau diesem Tag, einem Sonntag, kam die Kündigung per E-Mail. Sie war rechtzeitig, und das Arbeitsverhältnis endete sieben Tage später.

Zwei Dinge sollten Sie sich daraus merken. Erstens zählt der Tag, an dem die Kündigung bei Ihnen ankommt, nicht der Tag, an dem sie geschrieben wurde. Der Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes schreibt das sogar ausdrücklich: Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag der Probezeit zur Kenntnis gebracht werden. Zweitens darf die Frist von sieben Tagen über das Ende der Probezeit hinauslaufen. Entscheidend ist nur, dass die Kündigung innerhalb der Probezeit eintrifft.

Ob eine Probezeit, die rechnerisch an einem Sonntag endet, bis Montag weiterläuft, hat das Bundesgericht 2022 ausdrücklich offengelassen. Klar ist dagegen, wie Krankheit zählt.

Verlängert Krankheit die Probezeit?

Ja, um die Arbeitstage, die Sie wegen Krankheit verpasst haben. Artikel 335b Absatz 3 nennt drei Gründe: Krankheit, Unfall und eine gesetzliche Pflicht, die Sie nicht freiwillig übernommen haben, also vor allem Militär-, Zivil- und Schutzdienst. Andere Abwesenheiten zählen nicht. Weder Ferien noch unbezahlter Urlaub verlängern die Probezeit, das hat das Bundesgericht im Fall einer schwangeren Angestellten eines Genfer Café-Restaurants entschieden, im schon erwähnten BGE 136 III 562. Sie hatte gut fünf Wochen unbezahlten Urlaub genommen. Als die Firma ihr Ende Januar 2009 kündigte, war die Probezeit vorbei, und die Kündigung war wegen der Schwangerschaft nichtig.

Wie gerechnet wird, zeigt ein Fall der SBB, den das Bundesgericht 2022 entschied (Urteil 8C_317/2021). Ein Produktionsmitarbeiter hatte am 16. März 2020 mit drei Monaten Probezeit angefangen, die rechnerisch am 16. Juni endete. Vom 15. bis zum 19. Juni war er krank. Am Montag, 22. Juni, kam er zurück und erhielt am selben Tag die Kündigung mit sieben Tagen Frist. Er hielt sie für zu spät. Für SBB-Angestellte gilt eigentlich Bundespersonalrecht, bei der Probezeit griff das Gericht aber über den Gesamtarbeitsvertrag der SBB auf das Obligationenrecht zurück.

Kalender Juni 2020: Probezeit bis zum 16. Juni, krank vom 15. bis 19. Juni, Wochenende zählt nicht, die zwei verpassten Probezeittage werden am 22. und 23. Juni nachgeholt, Kündigung am 22. Juni, letzter Arbeitstag 29. Juni
Wie das Bundesgericht im Fall 8C_317/2021 die Verlängerung rechnete: verpasste Arbeitstage werden nachgeholt, freie Tage zählen nicht. Unsere Darstellung nach dem Urteil vom 8. März 2022.

Das Gericht rechnete in Arbeitstagen, nicht in Kalendertagen. Zwei Arbeitstage der Probezeit, der 15. und der 16. Juni, waren durch die Krankheit weggefallen. Diese zwei Tage müssen tatsächlich gearbeitet werden, sonst wäre die Probezeit eben doch verkürzt. Nachholen konnte der Mann sie erst am Montag und Dienstag der Folgewoche, weil er bis Freitag krank war und am Wochenende nicht arbeitete. Die Probezeit endete damit am 23. Juni, die Kündigung vom 22. Juni kam rechtzeitig. Das Bundesgericht hielt im selben Urteil fest, dass auch kurze Absenzen die Probezeit verlängern. Beim Buchhalter von 2015 war es ein einzelner Tag.

Für Sie heisst das: Notieren Sie sich in den ersten Monaten jeden Krankheitstag mit Datum, und zwar die ganzen Tage, an denen Sie wirklich nicht arbeiten konnten. Bei einer längeren Krankheit kann sich die Probezeit um Wochen oder Monate verschieben. Und in dieser Zeit fehlt nicht nur der Kündigungsschutz. Auch Lohn bei Krankheit schuldet die Firma laut Artikel 324a OR erst, wenn das Arbeitsverhältnis «mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist», sofern Vertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder eine Krankentaggeldversicherung nichts Besseres vorsehen.

Die Verlängerung bei Krankheit ist allerdings kein zwingendes Recht. Arbeitgeber und Arbeitnehmerin können sie gemeinsam ausschliessen. Und eine Firma kann sich den Rückgriff auf die verlängerte Probezeit auch selbst verbauen, mit einer einzigen E-Mail.

Die Gratulation, die eine Kündigung nichtig machte

Wer Ihnen zur bestandenen Probezeit gratuliert, kann sich danach nicht mehr auf die Probezeit berufen. Das hat das Bundesgericht im November 2025 entschieden (Urteil 4A_254/2025). Eine Frau hatte am 5. Dezember 2022 bei einer Genossenschaft angefangen, mit drei Monaten Probezeit laut Vertrag. Ab dem 27. Februar 2023 war sie krank, wenige Tage vor dem regulären Ende der Probezeit. Sie war schwanger. Wegen der Krankheit lief die Probezeit von Gesetzes wegen eigentlich weiter. Ende Juni 2023 kündigte ihr die Firma «innerhalb der Probezeit» auf den 12. Juli.

Ausschnitt aus dem Urteil 4A_254/2025: Eine E-Mail vom 5. März 2023 lud zum Fragebogen «Feedback nach Probezeit» ein, eine zweite vom 30. März gratulierte zur bestandenen Probezeit, laut Versicherung automatisch verschickt
Die zwei E-Mails, auf die sich das Gericht stützte, im Urteil 4A_254/2025 vom 26. November 2025. Quelle: bger.ch, gelesen am 17. Oktober 2026.

In der Zwischenzeit hatte die Firma aber zwei E-Mails verschickt. Die erste bat um ein Feedback «nach Probezeit», die zweite gratulierte ihr ausdrücklich zur bestandenen Probezeit. Ab März erhielt sie zudem den 13. Monatslohn anteilig ausbezahlt, eine Leistung, die laut Personalhandbuch erst nach der Probezeit fällig wurde. Die Krankentaggeldversicherung wandte ein, die Gratulation sei automatisch drei Monate nach Stellenantritt verschickt worden. Das Bundesgericht liess das nicht gelten: Auch eine automatische E-Mail muss sich die Firma entgegenhalten lassen, solange die Empfängerin nicht erkennen muss, dass sie irrtümlich kam. Wer zuerst gratuliert und dann eine Kündigung ausspricht, die nur in der Probezeit zulässig ist, verhält sich widersprüchlich. Für die Kündigung galt die Probezeit damit als bestanden, und weil die Frau schwanger war, griff die Sperrfrist: Die Kündigung war nichtig. Die Versicherung musste ihr 16’100 Franken Taggeld samt Zins nachzahlen.

Heben Sie solche Nachrichten deshalb auf: E-Mails zum Ende der Probezeit, Einladungen zum Probezeitgespräch, Lohnabrechnungen mit neuen Leistungen. Sie können später den Unterschied machen. Was die Sperrfrist ist und warum sie in der Probezeit fehlt, steht im nächsten Abschnitt.

Kündigung in der Probezeit: was trotzdem gilt

Die sieben Tage gelten für beide Seiten, an jedem Wochentag und ohne Bindung an ein Monatsende. Sie können also auch selbst kurzfristig gehen, wenn die Stelle nicht hält, was sie versprach. Eine Begründung braucht die Kündigung nicht. Sie dürfen aber verlangen, dass die Gegenseite sie schriftlich begründet (Artikel 335 Absatz 2 OR), und das ist der erste Schritt, wenn Sie den Verdacht haben, dass mehr dahintersteckt.

Was in der Probezeit fehlt, ist der Schutz vor einer Kündigung zur Unzeit. Artikel 336c OR beginnt mit den Worten «Nach Ablauf der Probezeit». Erst danach ist eine Kündigung während Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Schwangerschaft nichtig. In der Probezeit kann die Firma Ihnen also auch am ersten Krankheitstag kündigen, und auch einer schwangeren Frau.

Ein Freipass ist das nicht. Das Bundesgericht prüft auch in der Probezeit, ob eine Kündigung missbräuchlich ist. Erlaubt ist eine gewisse «Willkür», denn genau dafür gibt es die Probezeit: Beide Seiten sollen frei entscheiden, ob sie sich langfristig binden. Die Kündigung muss sich aber an diesem Zweck orientieren. In BGE 134 III 108 hatte ein Anästhesist am 1. Mai 2006 eine Stelle zu 80 Prozent angetreten, mit Wissen der Firma behielt er eine zweite Stelle zu 20 Prozent. Drei Wochen später wurde ihm gekündigt, weil er sein Pensum nicht sofort erhöhen konnte und Vorbehalte gegen ein geplantes Projekt hatte. Das war missbräuchlich, die Firma musste ihm 20’000 Franken Entschädigung zahlen. Wann eine Kündigung allgemein missbräuchlich ist, erklären wir im Beitrag zur missbräuchlichen Kündigung.

Bei einer Schwangerschaft kommt das Gleichstellungsgesetz dazu. Es verbietet, jemandem wegen einer Schwangerschaft zu kündigen, und macht dabei keine Ausnahme für die Probezeit. Es gibt aber nur Anspruch auf eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen, nicht auf die Stelle. Und hier liegt die Falle: Für beides, Missbrauch und Diskriminierung, müssen Sie laut Artikel 336b OR bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben. In der Probezeit sind das sieben Tage, im Gastgewerbe drei. Ein kurzer Brief genügt:

Sehr geehrte Damen und Herren

Ich erhebe Einsprache gegen die Kündigung vom [Datum], die ich am [Datum] erhalten habe, und bitte Sie, mir die Gründe schriftlich mitzuteilen. Ich halte die Kündigung für missbräuchlich.

Freundliche Grüsse [Name]

Schicken Sie ihn eingeschrieben und behalten Sie eine Kopie. Für die Klage haben Sie danach 180 Tage ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses Zeit, die Einsprache aber muss innerhalb der Kündigungsfrist ankommen.

Was gilt bei befristeten Verträgen?

Ein befristeter Vertrag hat von Gesetzes wegen keine Probezeit. Die Regeln zur Probezeit stehen im Obligationenrecht im Abschnitt über das unbefristete Arbeitsverhältnis, und das Bundesgericht spricht in BGE 144 III 152 vom Kalendermonat, der den Parteien «bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen von Gesetzes wegen» zur Verfügung steht. Ein befristetes Arbeitsverhältnis dagegen «endigt ohne Kündigung» (Artikel 334 OR), am vereinbarten Datum. Bis dahin sind beide Seiten gebunden, ausser der Vertrag sieht eine Kündigungsmöglichkeit vor oder es gibt einen wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung.

Eine Probezeit lässt sich aber vereinbaren. Die Erläuterungen zum Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes halten das ausdrücklich fest: Auch für befristete Verträge kann eine Probezeit vereinbart werden, ohne schriftliche Abrede besteht aber keine. Welche Höchstdauer und welche Frist dann gelten, wenn der Vertrag dazu schweigt, regelt das Gesetz nicht ausdrücklich, und ein Bundesgerichtsurteil dazu haben wir nicht gefunden. Im Gastgewerbe gelten befristete Verträge, etwa für eine Saison, zudem als unkündbar, wenn die Kündbarkeit nicht schriftlich vereinbart wurde. Lesen Sie Ihren Vertrag also genau. Steht keine Probezeit drin, können Sie vor dem Enddatum nicht einfach mit sieben Tagen gehen, die Firma kann Sie aber auch nicht einfach so entlassen.

Drei weitere Punkte sind bei Befristungen typisch:

  • Stillschweigend verlängert: Arbeiten Sie nach dem Enddatum einfach weiter, gilt der Vertrag als unbefristet (Artikel 334 Absatz 2). Eine neue Probezeit entsteht dadurch nicht, Sie kennen sich ja schon.
  • Kettenverträge: Dass mehrere befristete Verträge hintereinander die Regeln zur Probezeit umgehen können, hält das Bundesgericht in BGE 129 III 124 mit Verweis auf die Fachliteratur fest.
  • Lohn bei Krankheit: Ein Vertrag, der für mehr als drei Monate abgeschlossen ist, gibt nach dem Wortlaut von Artikel 324a von Anfang an Anspruch auf Lohnfortzahlung, auch während einer vereinbarten Probezeit.

Für das Gastgewerbe und die Temporärarbeit gelten zudem eigene Fristen, ebenso für die Lehre.

Gastgewerbe, Temporärarbeit, Lehre: eigene Regeln

Ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Spezialgesetz kann die Probezeit anders regeln als das Obligationenrecht, und für drei Gruppen tut es das. Die Grafik zeigt die Unterschiede in den ersten sechs Monaten.

Vergleich: Obligationenrecht 1 Monat Probezeit, schriftlich bis 3, Frist 7 Tage; Gastgewerbe 14 Tage, Frist 3 Tage; Lehre 3 Monate, bis 6 mit Bewilligung; Temporärarbeit erst 2, dann 7 Tage Frist; befristet ohne Probezeit
Probezeit und Kündigungsfrist nach Obligationenrecht, L-GAV des Gastgewerbes, Lehrvertrag und Arbeitsvermittlungsgesetz. Unsere Darstellung nach den Vertrags- und Gesetzestexten.

Gastgewerbe

Im Gastgewerbe gilt der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV). Nach Artikel 5 L-GAV dauert die Probezeit nur 14 Tage, schriftlich kann sie bis auf drei Monate verlängert werden. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt drei Tage, ablaufend auf das Ende eines beliebigen Tages. Wer in einem Hotel oder Restaurant anfängt, sollte also die ersten Wochen als echte Probe verstehen, für beide Seiten.

Temporärarbeit

Bei Temporärarbeit regelt das Arbeitsvermittlungsgesetz die ersten sechs Monate eines unbefristeten Einsatzes. In den ersten drei Monaten kann mit mindestens zwei Tagen Frist gekündigt werden, vom vierten bis zum sechsten Monat mit mindestens sieben Tagen. Das ist formell keine Probezeit, wirkt aber wie eine lange. Werden Sie danach vom Einsatzbetrieb fest übernommen, darf dieser eine eigene Probezeit vereinbaren, wie im Fall der Bankangestellten oben.

Lehre

Für Lernende gilt Artikel 344a OR: Die Probezeit dauert mindestens einen und höchstens drei Monate. Steht im Lehrvertrag nichts, sind es drei Monate. Mit Zustimmung der kantonalen Behörde kann sie ausnahmsweise bis auf sechs Monate verlängert werden, und zwar bevor sie abläuft. Gekündigt wird in der Probezeit mit sieben Tagen Frist.

Wenn die Kündigung kommt oder Sie selbst gehen wollen

Prüfen Sie zuerst das Datum. Wann haben Sie die Stelle angetreten, wann den Vertrag unterschrieben, wie lange ist die Probezeit, an welchen ganzen Arbeitstagen waren Sie krank oder im Militär, und wann ist die Kündigung bei Ihnen angekommen? Liegt die Kündigung nach dem Ende der Probezeit, gilt die normale Frist, ohne andere Abrede im ersten Dienstjahr ein Monat auf ein Monatsende (Artikel 335c OR), und Sie sind während Krankheit oder Schwangerschaft geschützt. Haben Sie Zweifel, erheben Sie innerhalb der sieben Tage Einsprache und lassen sich beraten, etwa bei Ihrer Gewerkschaft.

Melden Sie sich sofort beim RAV, wenn Sie keine neue Stelle haben. Eine Kündigung durch die Firma in der Probezeit kostet Sie bei der Arbeitslosenkasse in der Regel nichts, solange Sie keinen Anlass dazu gegeben haben. Wer dagegen selbst kündigt, ohne dass eine neue Stelle zugesichert ist, gilt als selbstverschuldet arbeitslos (Artikel 44 AVIV). Ohne entschuldbaren Grund ist das ein schweres Verschulden, und das bedeutet 31 bis 60 Tage ohne Taggeld, ausser das Bleiben war Ihnen nicht zuzumuten. Die sieben Tage Frist sind also kurz, die Folgen eines übereilten Abgangs nicht.

Verlangen Sie in jedem Fall ein Arbeitszeugnis oder eine Arbeitsbestätigung, auch nach drei Wochen. Darauf haben Sie jederzeit Anspruch, und wie Sie es lesen, steht in unserem Beitrag zu den Formulierungen im Arbeitszeugnis. Für die nächste Stelle lohnt sich vor der Unterschrift ein Blick auf genau drei Zeilen im Vertrag: die Dauer der Probezeit, die Frist in der Probezeit und, bei einer Befristung, ob überhaupt gekündigt werden darf. Neue Angebote finden Sie bei uns unter den Vollzeitstellen, und das Bewerbungsdossier dafür bereiten Sie am besten jetzt vor.

Häufige Fragen

Kann die Firma meine Probezeit nachträglich verlängern?
Nicht allein. Das Gesetz verlangt dafür eine schriftliche Abrede, also Ihre Unterschrift, und mehr als drei Monate sind nie erlaubt. Verlängert wird die Probezeit sonst nur von Gesetzes wegen, wenn Sie wegen Krankheit, Unfall oder einer gesetzlichen Pflicht wie dem Militärdienst Arbeitstage verpassen.
Habe ich in der Probezeit schon Anspruch auf Ferien?
Ja. Für ein angefangenes Dienstjahr stehen Ihnen die Ferien anteilig zu, bei vier Wochen pro Jahr also rund ein Zwölftel pro Monat. Nehmen Sie in der Probezeit Ferien, verlängert das die Probezeit nicht, denn das Gesetz zählt nur Krankheit, Unfall und gesetzliche Pflichten als Grund für eine Verlängerung.
Gibt es eine neue Probezeit, wenn ich beim gleichen Arbeitgeber einen neuen Vertrag bekomme?
In der Regel nicht. Wer sich schon kennt, braucht keine Probe mehr, halten die Zürcher Gerichte fest, etwa wenn aus einer Stelle im Stundenlohn eine im Monatslohn wird. Eine Ausnahme hat das Bundesgericht für Leute gemacht, die vorher über ein Temporärbüro im selben Betrieb gearbeitet haben.
Kann ich in der Probezeit fristlos gehen?
Nur aus einem wichtigen Grund, also wenn Ihnen das Weiterarbeiten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Das gilt in der Probezeit wie danach. Für alle anderen Fälle reicht die Frist von sieben Tagen, und die ist kurz genug, dass sich ein Streit um eine fristlose Kündigung selten lohnt.
Muss eine Kündigung in der Probezeit schriftlich sein?
Das Obligationenrecht schreibt keine Form vor, auch eine E-Mail oder ein Gespräch kann genügen. Ihr Arbeitsvertrag kann aber die Schriftform verlangen, lesen Sie ihn deshalb. Schriftlich ist ohnehin sicherer, weil der Tag zählt, an dem die Kündigung ankommt.

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