jobportalschweiz.ch

Überstunden in der Schweiz: Was das Gesetz wirklich sagt

Die kurze Antwort

Überstunden sind Stunden über Ihr vertragliches Pensum hinaus. Dafür schuldet die Firma den Lohn plus 25 Prozent, ausser Sie gleichen sie mit Ihrem Einverständnis in Freizeit aus oder Ihr Vertrag regelt es schriftlich anders. Überzeit beginnt erst über der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 45 oder 50 Stunden pro Woche. Ihre Bezahlung samt Zuschlag kann kein Vertrag streichen, im Büro gilt das ab der 61. Stunde im Jahr.

Diese zwei Begriffe klingen fast gleich und folgen doch zwei verschiedenen Gesetzen. Genau dort liegt das Geld. Viele Arbeitsverträge enthalten den Satz, Überstunden seien mit dem Lohn abgegolten, und viele Angestellte halten die Sache damit für erledigt. Das Bundesgericht hat 2000 im Fall einer Kaderfrau einer Genfer Werbeagentur gezeigt, warum sie es oft nicht ist. Wir gehen den Fall weiter unten durch, zuerst aber zu den beiden Grenzen, an denen alles hängt.

Überstunden und Überzeit: zwei Grenzen, zwei Gesetze

Die erste Grenze steht in Ihrem Vertrag, die zweite im Gesetz. Was über Ihr vereinbartes Pensum geht, sind Überstunden nach Artikel 321c des Obligationenrechts. Was über die gesetzliche Höchstarbeitszeit geht, ist Überzeit nach dem Arbeitsgesetz. Das Obligationenrecht regelt den Vertrag zwischen Ihnen und der Firma, das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht zum Schutz Ihrer Gesundheit, und vom Arbeitsgesetz kann ein Vertrag nicht abweichen.

Die Höchstarbeitszeit beträgt laut Artikel 9 des Arbeitsgesetzes 45 Stunden pro Woche in industriellen Betrieben, für Büropersonal, technische und andere Angestellte und für das Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben mit mehr als 50 Angestellten. Für alle anderen gilt 50 Stunden. Die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Arbeitsgesetz nennt dafür vor allem manuelle Arbeit, etwa im Handwerk, und den Verkauf in kleinen und mittleren Betrieben. Wer im Gesundheitswesen, in Spitälern oder Heimen arbeitet, zählt laut Wegleitung ebenfalls nicht zu den «technischen und anderen Angestellten». Das SECO rechnet in seinen Antworten zu Überstunden ein Beispiel vor: Wer in einem Industriebetrieb mit 40 Stunden Vertrag in einer Woche 52 Stunden arbeitet, leistet 5 Überstunden und 7 Stunden Überzeit.

Diagramm einer Woche mit 49 Stunden bei 42 Stunden Vertrag: 42 Stunden Pensum, 3 Überstunden bis zur Höchstarbeitszeit von 45 Stunden, darüber 4 Stunden Überzeit, je mit den Regeln aus Obligationenrecht und Arbeitsgesetz
Eine Woche, drei Zonen: Bis zum Pensum gilt der Monatslohn, bis 45 Stunden das Obligationenrecht, darüber das Arbeitsgesetz. Unser Beispiel, Regeln aus OR, ArG und den Antworten des SECO.

Bei 40 bis 42 Stunden Vertrag im Büro liegen also nur drei bis fünf Stunden pro Woche zwischen Pensum und Überzeit. Wer regelmässig länger arbeitet, ist schnell im Bereich, den kein Vertrag mehr wegbedingen kann.

Nicht alle fallen unter das Arbeitsgesetz. Es gilt grundsätzlich nicht in den Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden, nicht in der Landwirtschaft und nicht in Privathaushalten (Artikel 2). Artikel 3 nimmt zudem Personen mit einer «höheren leitenden Tätigkeit» aus, dazu unter anderem Lehrpersonen an Privatschulen, Heimarbeitende und Handelsreisende. Für wen es nicht gilt, gibt es keine Überzeit; in der Privatwirtschaft bleiben dann die Überstunden nach Obligationenrecht. Wie eng die Ausnahme für Kader ist, zeigt gleich der Genfer Fall.

Müssen Sie Überstunden leisten?

Ja, wenn sie nötig sind und Ihnen zugemutet werden können. So steht es in Artikel 321c Absatz 1: Sie müssen Überstunden leisten, soweit Sie dazu in der Lage sind und sie Ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Ihr Einverständnis braucht die Firma dafür nicht. Das SECO nennt vier Bedingungen: Die Mehrarbeit ist nötig, etwa wegen dringender Aufträge, und liesse sich nicht leicht mit Aushilfen oder besserer Planung vermeiden. Sie überfordert Sie weder körperlich noch psychisch. Sie ist Ihnen im Einzelfall zumutbar. Und die Arbeits- und Ruhezeiten des Arbeitsgesetzes bleiben eingehalten.

Für Überzeit setzt das Gesetz zusätzlich harte Grenzen. Sie ist nur ausnahmsweise erlaubt, bei dringender Arbeit oder ausserordentlichem Andrang, für Inventuren und Abschlüsse oder um Betriebsstörungen zu beheben. Pro Person darf sie zwei Stunden am Tag nicht überschreiten, ausser an freien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr höchstens 170 Stunden bei der 45-Stunden-Woche und 140 Stunden bei der 50-Stunden-Woche betragen. Laut Artikel 25 der Verordnung 1 ist sie grundsätzlich nur am Tag und am Abend an Werktagen zulässig, nicht nachts und nicht am Sonntag, Notfälle ausgenommen.

Eine Falle steckt im Jahreskontingent. Laut der Wegleitung des SECO zählen die 170 oder 140 Stunden alle im Jahr geleisteten Überzeitstunden, und Kompensieren baut sie nicht wieder ab. Wer im Frühling 100 Stunden Überzeit leistet und sie im Sommer mit Freizeit ausgleicht, hat für den Rest des Jahres noch 70.

Die Pflicht zur Mehrarbeit ist das eine. Die andere Frage ist, was Sie dafür bekommen.

Was eine Überstunde kostet: Lohn plus 25 Prozent

Ohne andere Abmachung zahlt die Firma jede Überstunde mit dem normalen Lohn plus einem Viertel. Das ist die Regel von Artikel 321c Absatz 3. Statt Geld kann sie Ihnen Freizeit von mindestens gleicher Dauer geben, aber nur mit Ihrem Einverständnis (Absatz 2). Dann entfällt auch der Zuschlag, eine Stunde Mehrarbeit ergibt eine Stunde frei.

Bei der Überzeit ist der Zuschlag ebenfalls 25 Prozent, aber er ist zwingend. Artikel 13 des Arbeitsgesetzes schreibt ihn vor, und die Wegleitung des SECO hält fest, dass eine Vereinbarung, die ihn wegbedingt, ungültig ist. Er wird auf den Stundenlohn gerechnet, ohne Orts-, Haushalts- und Kinderzulagen (Artikel 33 der Verordnung 1). Bei Monatslohn rechnet die Wegleitung so: Wochenstunden mal 52,178 Wochen, geteilt durch 12, ergibt die Stunden pro Monat. Bei 42 Stunden sind das 182,6, und ein Monatslohn von 4’000 Franken ergibt 21.90 Franken pro Stunde. Der 13. Monatslohn, Provisionen und Boni gehören laut Wegleitung in diese Grundlage.

Auch bei der Überzeit geht Freizeit statt Geld, wieder nur mit Ihrem Einverständnis, und dann innert 14 Wochen. Mit Abmachung darf diese Frist auf höchstens zwölf Monate wachsen. Gibt Ihnen die Firma in dieser Zeit keine Gelegenheit zum Ausgleich, haben Sie laut Wegleitung Anspruch auf Bezahlung samt Zuschlag.

Für Büroangestellte gibt es eine Ausnahme, die viele überrascht. Für Büropersonal, technische und andere Angestellte und das Verkaufspersonal in grossen Detailhandelsbetrieben gilt der zwingende Zuschlag erst für Überzeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr übersteigt. Die ersten 60 Stunden fallen zurück unter das Obligationenrecht, und dort darf ein schriftlicher Vertrag den Zuschlag oder die ganze Bezahlung streichen. In der Industrie und bei der 50-Stunden-Woche zählt dagegen jede Stunde Überzeit ab der ersten.

Wie viel Ihnen am Ende zusteht, hängt deshalb stark von einem einzigen Satz in Ihrem Vertrag ab.

Die Klausel «mit dem Lohn abgegolten»

Eine schriftliche Klausel kann die Bezahlung von Überstunden ganz oder teilweise ausschliessen, bei Überzeit nur den Teil, den das Arbeitsgesetz offenlässt. Das SECO formuliert es knapp: Die Entschädigung für Überstunden kann durch schriftlichen Vertrag wegbedungen werden, die Entschädigung für Überzeit nicht. Ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag kann ebenfalls andere Regeln setzen.

Den Fall dazu entschied das Bundesgericht im März 2000 (BGE 126 III 337). Eine Frau hatte 1997 bei einer Werbeagentur in Genf angefangen, für 9’000 Franken brutto im Monat, 13-mal im Jahr, mit Geschäftsauto. Ihr Vertrag hielt fest, Überstunden seien in einer Werbeagentur unvermeidlich und ihre Bezahlung «est déjà comprise dans le salaire», also bereits im Lohn enthalten. Sie baute eine neue Abteilung auf, sass in der erweiterten Geschäftsleitung und lieferte der Firma regelmässig Listen ihrer Stunden, verlangte aber kein Geld dafür. Über die gesetzlichen 45 Stunden pro Woche hinaus waren es 366 Stunden im Jahr 1997 und 223 im Jahr 1998, zusammen 589 Stunden Überzeit. Ende Juli 1998 kündigte ihr die Agentur auf Ende Oktober, und erst im Oktober verlangte sie, dafür bezahlt zu werden.

Die Genfer Gerichte wiesen ab. Das Bundesgericht gab ihr recht, aus zwei Gründen. Erstens war sie keine «höhere leitende» Angestellte: Sie konnte über kein Budget selbst entscheiden, hatte keine Unterschrift für die Firma, und ihre Verträge brauchten das Okay der Direktion. Titel und Lohn zählen dafür nicht, nur echte Entscheidungsmacht über den Gang des Unternehmens. Zweitens deckt die Klausel nur die Überstunden bis 45 Stunden. Was darüber liegt, ist Überzeit und muss zwingend mit dem Grundlohn plus 25 Prozent bezahlt werden, und zwar nicht nur der Zuschlag, sondern auch der Lohn selbst. Für Büropersonal gilt das ab der 61. Überzeitstunde im Jahr.

Wie stark die Vertragsklausel trotzdem wirkt, zeigt unser Rechenbeispiel mit denselben Stunden unter vier verschiedenen Verträgen.

Balkendiagramm: Für 150 Überstunden und 100 Stunden Überzeit zu 45 Franken schuldet die Firma ohne Abmachung 14’062.50 Franken, ohne Zuschlag im Büro 11’700, mit Abgeltungsklausel in der Industrie 5’625 und im Büro 2’250 Franken
Was die Firma für dieselben 250 Stunden schuldet, je nach Klausel und Branche. Unser Rechenbeispiel nach Art. 321c OR, Art. 13 ArG und BGE 126 III 337, brutto und ohne Freizeitausgleich.

Zwei Punkte zur Klausel selbst. Sie muss schriftlich sein, eine mündliche Abmachung oder eine Ansage im Teamgespräch genügt nicht. Und sie wirkt nur für die Zukunft. Im Fall BGE 124 III 469 hatte ein Angestellter in Genf über die Jahre mehr als 800 Überstunden angesammelt, die auf jeder Lohnabrechnung standen. 1996 unterschrieb er einen Brief der Firma, der sein Konto auf null setzte. Das Bundesgericht erklärte diesen Verzicht für nichtig: Auf Überstunden, die schon geleistet sind, können Sie nicht verzichten, solange Sie angestellt sind und bis einen Monat danach (Artikel 341).

Kader: Wer «leitend» ist, entscheidet nicht der Titel

Für Kader gelten zwei Sonderregeln, und beide greifen seltener, als ein Titel vermuten lässt. Die erste betrifft das Arbeitsgesetz. Höhere leitende Angestellte sind von den Regeln zur Arbeits- und Ruhezeit ausgenommen, also auch von der Überzeit. Wer dazu gehört, definiert Artikel 9 der Verordnung 1: Personen, die weitreichende Entscheidungen treffen oder massgeblich beeinflussen und damit Struktur, Geschäftsgang und Entwicklung eines Betriebs nachhaltig prägen. Die Wegleitung des SECO stellt klar, dass dafür weder die Höhe des Lohns noch die Unterschriftsberechtigung noch eigene Mitarbeitende genügen, und dass die Ausnahme eng auszulegen ist.

Die zweite betrifft das Obligationenrecht. Ist in Ihrem Vertrag keine feste Arbeitszeit vereinbart, erwartet das Bundesgericht von leitenden Angestellten etwas mehr als das übliche Pensum. Überstunden werden dann nur bezahlt, wenn Ihnen zusätzliche Aufgaben übertragen werden oder die ganze Belegschaft längere Zeit erheblich mehr arbeitet (BGE 129 III 171). Steht aber eine Wochenarbeitszeit im Vertrag, gilt Artikel 321c auch für Kader. Ein Blick in Ihren Vertrag lohnt sich also: Eine Zahl wie «42 Stunden pro Woche» ist für Sie die stärkere Ausgangslage.

Freizeit statt Geld: Wer bestimmt?

Sie bestimmen mit. Die Firma kann Ihnen den Ausgleich in Freizeit nicht einseitig verordnen, soweit Ihr Vertrag nichts anderes sagt. Das Bundesgericht hat das in BGE 123 III 84 ausdrücklich festgehalten, und zwar auch für die Zeit nach einer Kündigung: Wer freigestellt ist, darf diese Zeit für die Stellensuche nutzen, und die Firma kann die Überstunden nicht eigenmächtig in die Freistellung legen. Auch beim Zeitpunkt müssen Sie einverstanden sein. Überstunden sind im Grundsatz zu bezahlen, schreibt das Gericht, Ferien dagegen in Freizeit zu beziehen. Nur bei einer sehr langen Freistellung kann ein Nein ausnahmsweise treuwidrig sein, und auch dort mahnt das Gericht zur Zurückhaltung.

Anders ist es bei Gleitzeit. Wer seine Arbeitszeit selbst einteilt, muss einen Überhang auch selbst rechtzeitig abbauen. Im Fall BGE 123 III 469 hatte eine Spezialistin einer AHV-Ausgleichskasse beim Ende der Anstellung 23 Tage Plus auf dem Gleitzeitkonto. Weil die Kasse sie freigestellt hatte und sie das Guthaben in dieser Zeit abbauen konnte, bekam sie dafür kein Geld. Wer Gleitzeitstunden in grossem Umfang anwachsen lässt, trägt das Risiko, sie bis zum Ende nicht mehr abbauen zu können. Bezahlt werden sie nur, wenn betriebliche Gründe oder Weisungen den Abbau verhindern. Dann gelten sie als echte Überstunden, und das müssen Sie beweisen.

Beweisen ist überhaupt das Stichwort, an dem die meisten Forderungen hängen.

So beweisen Sie Ihre Überstunden

Die Beweislast liegt bei Ihnen. Sie müssen zeigen, dass Sie die Stunden geleistet haben und dass sie für die Firma nötig waren. Angeordnete Überstunden muss die Firma laut SECO abgelten, ob sie nötig waren oder nicht. Nicht angeordnete zählen, wenn sie nötig waren oder Sie das nach Treu und Glauben annehmen durften. Weiss die Firma nichts davon, müssen Sie die Mehrarbeit innert nützlicher Frist melden, damit sie reagieren kann.

Wer die Meldung versäumt, verliert sein Geld aber nicht so schnell. Nur wenn die Firma von der Mehrarbeit nichts wusste und auch nichts wissen musste, kann ein Gericht den vorbehaltlosen Bezug des Lohns als Verzicht lesen. Im Fall von BGE 129 III 171 hatte ein Verkehrsdirektor 1998 vier Monate für einen Verein in Graubünden gearbeitet, und der Verein erfuhr von seinen Überstunden aus der Saison erst ein halbes Jahr nach dem Ende. Das Kantonsgericht Graubünden hielt die Forderung für verwirkt. Das Bundesgericht hob das Urteil auf: Der Verein wusste, dass in der Saison Überstunden anfallen, die in der Zwischensaison kompensiert werden sollten. Dann müssen Sie den genauen Umfang nicht laufend melden, und nach dem Ende der Anstellung können Sie Ihre Forderung während der ganzen Verjährungsfrist stellen.

Gute Belege machen den Unterschied. Die Firma muss die Arbeitszeit ohnehin erfassen: Artikel 73 der Verordnung 1 verlangt Aufzeichnungen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit samt Überzeit und Pausen ab einer halben Stunde, aufbewahrt mindestens fünf Jahre. Verzichten darf sie darauf nur unter engen Bedingungen: mit Gesamtarbeitsvertrag, grosser Autonomie, einem Bruttojahreseinkommen über 120’000 Franken und Ihrer schriftlichen Zustimmung (Artikel 73a). Erfasst die Firma vereinfacht, also nur die tägliche Arbeitszeit, dürfen Sie Ihre Zeiten trotzdem vollständig aufzeichnen, und sie muss Ihnen dafür ein geeignetes Instrument geben (Artikel 73b).

Führen Sie trotzdem eine eigene Liste, mit Datum, Beginn, Ende, Pausen und dem Grund der Mehrarbeit, und schicken Sie sie regelmässig an Ihre vorgesetzte Person. Eine kurze E-Mail am Monatsende reicht:

Guten Tag [Name]

Im [Monat] habe ich wegen [Grund, etwa: des Quartalsabschlusses] 14 Stunden über meinem Pensum gearbeitet, die Aufstellung liegt bei. Mein Überstundensaldo beträgt damit [Zahl] Stunden. Gerne bespreche ich mit Ihnen, ob wir sie bezahlen oder wann ich sie kompensieren kann.

Freundliche Grüsse [Name]

Kommt es zum Streit und lässt sich die genaue Zahl nicht mehr belegen, darf das Gericht schätzen. Das Bundesgericht nennt in BGE 128 III 271 den Beweis der Zahl geleisteter Überstunden ausdrücklich als Fall, in dem es reicht, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist. Das kehrt die Beweislast aber nicht um: Sie müssen alles vorbringen, was Ihnen möglich und zumutbar ist. Je dichter Ihre Liste, desto kleiner der Teil, den ein Gericht schätzen muss.

Wann verjähren Überstunden?

Nach fünf Jahren. Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis verjähren laut Artikel 128 Ziffer 3 in fünf Jahren, und die Frist beginnt mit der Fälligkeit (Artikel 130). Spätestens mit dem Ende der Anstellung werden alle Forderungen fällig (Artikel 339). Wann genau die Frist für die Stunden eines bestimmten Monats beginnt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Rechnen Sie vorsichtig ab dem Monat, in dem Sie die Stunden geleistet haben.

Zeitachse der Fristen: Stunden laufend notieren und melden, Überzeit innert 14 Wochen in Freizeit ausgleichen, bei Ende der Anstellung alle Forderungen fällig, bis einen Monat danach kein gültiger Verzicht, nach fünf Jahren Verjährung
Die Fristen bei Überstunden und Überzeit, vom Notieren bis zur Verjährung. Zusammengestellt aus OR, ArG, Verordnung 1 und Urteilen des Bundesgerichts.

Abwarten allein kostet Sie den Anspruch nicht. Das Bundesgericht hat im Genfer Fall klargestellt, dass verstrichene Zeit weder als Verzicht noch als Rechtsmissbrauch gilt, und in BGE 129 III 171, dass Rechtsmissbrauch nur unter ausserordentlichen Umständen in Frage kommt. Unterbrechen können Sie die Verjährung mit einer Betreibung oder einem Schlichtungsgesuch, eine blosse Mahnung per Brief genügt nicht. Anerkennt die Firma Ihre Forderung, beginnt die Frist ebenfalls neu (Artikel 135 und 137).

Der Weg vor Gericht ist günstig. Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis 30’000 Franken Streitwert fallen weder im Schlichtungsverfahren noch vor Gericht Gerichtskosten an (Artikel 113 und 114 der Zivilprozessordnung). Anwaltskosten können trotzdem anfallen. Wer während der Anstellung fordert, fürchtet oft die Kündigung. Eine Kündigung, weil Sie Ihre Ansprüche nach Treu und Glauben geltend machen, ist missbräuchlich (Artikel 336). Was Sie dann tun können, erklärt unser Beitrag zur missbräuchlichen Kündigung.

Bevor Sie die nächste Stunde anhängen

Nehmen Sie Ihren Arbeitsvertrag zur Hand und suchen Sie drei Dinge: die vereinbarte Wochenarbeitszeit, einen Satz zu Überstunden und den Hinweis auf einen Gesamtarbeitsvertrag. Steht dort, Überstunden seien mit dem Lohn abgegolten, rechnen Sie nach, ob Sie regelmässig über 45 Stunden kommen. Was darüber liegt, gehört Ihnen trotzdem, im Büro ab der 61. Stunde im Jahr.

Führen Sie ab sofort eine eigene Liste und schicken Sie sie monatlich weiter. Kompensieren Sie, wenn es Ihnen passt, und sagen Sie Nein, wenn es Ihnen nicht passt, besonders in einer Freistellung. Und wenn die Mehrarbeit kein Ausnahmezustand mehr ist, sondern der Normalfall, ist das auch eine Auskunft über die Stelle. Ein kleineres Pensum mit klaren Grenzen kann dann mehr wert sein als ein Saldo, den Sie erst einklagen müssen.

Häufige Fragen

Gilt das auch, wenn ich Teilzeit arbeite?
Ja. Überstunden beginnen bei Ihrem vertraglichen Pensum, bei 60 Prozent also schon nach wenigen Stunden über Ihrem Wochensoll. Laut SECO darf Ihr Vertrag aber festlegen, dass erst Stunden über der im Betrieb üblichen Vollzeit bezahlt werden. Überzeit fällt erst über 45 oder 50 Stunden pro Woche an, das erreichen Sie in Teilzeit kaum, und ob Ihnen Mehrarbeit zuzumuten ist, hängt auch von Ihren anderen Verpflichtungen ab.
Gilt das Arbeitsgesetz auch beim Bund, beim Kanton oder bei der Gemeinde?
Für die Verwaltungen von Bund, Kantonen und Gemeinden grundsätzlich nicht. Dort gelten nur die Regeln zum Gesundheitsschutz, die Überzeitregeln mit 45 oder 50 Stunden und 25 Prozent Zuschlag dagegen nicht. Wie Überstunden abgegolten werden, steht im Personalrecht Ihrer Verwaltung, das Ihnen der Personaldienst nennt.
Was kann ich tun, wenn die Firma die 170 Stunden Überzeit pro Jahr überschreitet?
Melden Sie es der kantonalen Behörde, die das Arbeitsgesetz vollzieht, denn die Kantone setzen es durch. Wer als Arbeitgeber die Arbeits- und Ruhezeiten vorsätzlich verletzt, macht sich strafbar. Ihren Lohn kostet Sie die Überschreitung nicht: Im Genfer Fall von 1997 waren es 366 Stunden Überzeit in einem Jahr, und die Firma musste sie trotzdem bezahlen, als Büroangestellte ab der 61. Stunde samt Zuschlag.
Darf mir die Firma kündigen, weil ich meine Überstunden einfordere?
Nein, nicht aus diesem Grund. Eine Kündigung, weil Sie nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend machen, ist missbräuchlich. Sie bleibt zwar gültig, kann Ihnen aber eine Entschädigung einbringen. Dafür müssen Sie spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben.

Weitere Beiträge

Alle Beiträge